Rechtsprechung
   RG, 17.12.1924 - I 362/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,5
RG, 17.12.1924 - I 362/24 (https://dejure.org/1924,5)
RG, Entscheidung vom 17.12.1924 - I 362/24 (https://dejure.org/1924,5)
RG, Entscheidung vom 17. Dezember 1924 - I 362/24 (https://dejure.org/1924,5)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1924,5) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache, namentlich gegenüber einem nachträglich geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Geldentwertungsschadens.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldentwertung und Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 345
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.11.1924 - I 36/24

    Spedition; Rechtskraft; Verjährung

    Auszug aus RG, 17.12.1924 - I 362/24
    Im Urteil des Reichsgerichts vom 15. November 1924 I 36/24 (RGZ. Bd. 109 S. 195) ist unter Anführung reichsgerichtlicher Entscheidungen ausgeführt, daß bei Schadensersatzansprüchen der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache nur insoweit durchgreife, als der Geschädigte seine auf denselben Rechtsgrund gestützten Ansprüche bereits in einem Vorprozeß geltend gemacht habe, mit ihnen aber zufolge eines rechtskräftig gewordenen Urteils unterlegen sei.
  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit

    a) Dabei ist die im Berufungsurteil angesprochene und von den Parteien auch in der Revisionsinstanz aufgegriffene Frage, ob es sich bei dem vereinbarten Zinszuschlag um eine Verzugsschadenspauschalierung oder um eine Vertragsstrafe handelt, für die Verjährung nicht entscheidend: Der Anspruch auf Verzugsschadensersatz nach § 288 Abs. 2 BGB unterliegt ebenso wie der auf Zahlung einer Vertragsstrafe grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB (RGZ 109, 345, 348; 85, 242, 243); für beide kommt eine kürzere Verjährungsfrist in Betracht, wenn Schadensersatz oder Vertragsstrafe als Zuschlag zu einer in kürzerer Frist verjährenden Entgeltforderung ausgestaltet sind (vgl. RGZ 64, 284, 287; MünchKomm/v. Feldmann 2. Aufl. § 195 BGB Rdn. 13 und § 196 BGB Rdn. 20).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

    Ein auf § 288 Abs. 2 BGB gegründeter Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist freilich sachlich ein Schadensersatzanspruch und kein eigentlicher Anspruch auf Verzugszinsen (vgl. RGZ 109, 345 ; Soergel/Siebert/Augustin, § 197 RdNr. 6).
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 224/81

    Zulässiger Umfang der Belastung eines Girokontos mit Zinsen durch ein privates

    Das gilt auch dann, wenn der Schaden darin besteht, daß der Gläubiger die einem Dritten geschuldeten Zinsen verzinsen muß (vgl. für den Fall, daß der Gläubiger nach § 288 Abs. 2 BGB höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen kann, RGZ 109, 345, 348).
  • RG, 23.12.1924 - II 422/24

    Geldentwertung und Rechtskraft

    Neuerdings hat übrigens der I. Zivilsenat auch eine Forderung aus Versicherungsvertrag in gleichem Sinne behandelt (Urteil vom 17. Dezember 1924 I 362/24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht